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Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007
wurde ein neuer Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten, die im Dienst oder Auftrag einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigten
Körperschaften zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ausgeübt werden
und die nicht schon nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG begünstigt sind, in Höhe von 500 EUR im Jahr eingeführt.
Dieser Freibetrag sieht im Gegensatz zur sog. Übungsleiterpauschale des § 3 Nr. 26 EStG keine
Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vor.
Demgemäß sind nunmehr im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG auch folgende beispielhaften Tätigkeiten
begünstigt: Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstandes, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals,
des Platzwartes, des Aufsichtspersonals.
Die Tätigkeit muss weiter im Zusammenhang mit dem steuerlichen ideelen Vereinsbereich bzw. sog.
Zweckbetrieben ausgeübt werden. Tätigkeiten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
sind nicht begünstigt.
Weiter muss die Tätigkeit nebenberuflich sein, d.h. bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als
ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen.
Der Freibetrag wir nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer im Gesetz
genannten Person erfolgt (d.h. öffentliche Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und
anerkannte gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen).
Der Höchstbetrag von 500 EUR ist ein Jahresbetrag, welcher selbst bei mehreren Tätigkeit nur
einmal gewährt wird, jedoch nicht zeitanteilig aufgeteilt werden muss, wenn die Tätigkeit
bspw. lediglich wenige Monate ausgeübt wird.
ACHTUNG !
Wenn der Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft nach der Satzung ehrenamtlich (unentgeltlich)
tätig ist, verstößt die Körperschaft mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder
gegen das Gebot, sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu
verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen ist jedoch
zulässig.
Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor,
ist die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder
grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die Zahlungen dürfen allerdings nicht
unangemessen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Bitte beachten Sie, soweit Sie für begünstigte Vereine tätig sind, dass die Satzung - sofern
gewollt - die Nutzung des neuen Freibetrages zugunsten bspw. der Vorstandsmitglieder zulässt,
damit die Gemeinnützigkeit nicht in Gefahr gerät.
Haben Sie Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung des Freibetrages in Ihrer Steuererklärung
oder zur Anpassung der Satzung Ihres Vereins, so berate ich Sie gerne.
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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